Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen

Viele Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden unter dem Regime der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) auf sehr verschiedene Weise politisch verfolgt. Dies führte oft zu Benachteiligungen, die jetzt noch schwere und unzumutbar wirkende Folgen haben können. Um diese zu mildern, wurden die Gesetze zur Bereinigung von SED-Unrecht, die Rehabilitierungsgesetze, geschaffen. Das Verwaltungsrechtliche, das Berufliche und das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz eröffnen den Menschen, die in der ehemaligen DDR Opfer politischer Verfolgung geworden sind, einen Weg, die Vergangenheit aufzuarbeiten, ihre Rehabilitierung zu beantragen und Ausgleichsleistungen zu erhalten.
Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist – soweit die politische Verfolgung auf dem Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen erfolgte – das Referat 27 »Rehabilitierung, Entschädigung« der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, als Rehabilitierungsbehörde, zuständig. Die Aufsicht darüber führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Landgerichte zuständig.
Die Antragsfristen der drei Rehabilitierungsgesetze wurden bereits mehrfach verlängert, zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010. Anträge auf Rehabilitierung können bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.

