Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Aktuelles
15.05.2012 - Neuer Schwerbehindertenausweis im Bankkartenformat ab 1. Januar 2013
Der bisher postkartengroße Schwerbehindertenausweis kann ab 1. Januar 2013 als Plastikkarte im Bankkartenformat ausgestellt werden. Einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Bundesrat am 11. Mai 2012 zugestimmt. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung obliegt den einzelnen Bundesländern. Spätestens ab 1. Januar 2015 wird der Ausweis dann nur noch in diesem Format ausgegeben. Ein Umstellungstermin in Sachsen ist noch nicht bekannt. Eine generelle Umtauschaktion für im Umlauf befindliche Ausweise ist nicht vorgesehen, sie behalten ihre Gültigkeit.
30.03.2012 - Behindertenbeauftragter enttäuscht über Landesentwicklungsplan
Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Stephan Pöhler, äußerte sich enttäuscht über den jüngst zur Anhörung freigegebenen Entwurf des Landesentwicklungsplans: »Ein Plan, der für die weitere Entwicklung des Freistaates Sachsen als Lebens- und Wirtschaftsraum stehen soll, der aber in seinem Leitbild sowie seinen Zielen und Grundsätzen keinen Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention und zur Barrierefreiheit herstellt, genügt nicht den Anforderungen unserer Tage.«
01.02.2012 - Landkarte der inklusiven Beispiele
Seit gut einem Jahr ist die »Landkarte der inklusiven Beispiele« der Koordinierungsstelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen im Internet freigeschaltet. Die Landkarte zeigt mit bisher 123 Beispielen guter Praxis, wie etwa in Kindertagesstätten, Schulen, Unternehmen, Sportvereinen und Kommunen Inklusion gelebt wird. Der Bundesbehindertenbeauftragte Hubert Hüppe hat auf einer Inklusionstour bereits die auf der Landkarte veröffentlichten Beispiele in Schleswig-Holstein und Niedersachsen besucht, am 15. Februar wird Hessen folgen.
23.01.2012 - Einsperren von Menschen mit Behinderungen kein übliches Prozedere in Behindertenheimen
Die Berichterstattung der »Freien Presse« aus Mitte Dezember 2011 zu Prozessen gegen ehemalige Mitarbeiter des Hauses »Silberbogen« in Johanngeorgenstadt hat nach Auffassung von Stephan Pöhler, Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, in der Öffentlichkeit den Eindruck vermittelt, dass das Wegsperren von Menschen mit Behinderungen gegen deren Willen in Einrichtungen der Behindertenhilfe geübte Routine sei.
27.09.2011 - Sächsische Dampfschiffahrt gewährt Begleitpersonen ab 2012 Freifahrt
Ab dem kommenden Jahr gewährt die Sächsische Dampfschiffahrt für die Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen, bei denen das Merkzeichen „B“ auf dem Schwerbehindertenausweis aufgedruckt ist, Freifahrt auf allen Linien- und Rundfahrten. Erforderlich ist die Vorlage des entsprechenden Ausweises.
16.09.2011 - Vertreter der Behindertenselbsthilfe und Behindertenbeauftragter führen Gespräch im Innenministerium - Sensibilisierung der Sächsischen Polizei für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Vertreter der Behindertenselbsthilfe und der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen haben gestern mit den Personalverantwortlichen für die Sächsische Polizei sowie führenden Vertretern der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Sächsischen Polizei ein konstruktives Gespräch zur Sensibilisierung der Polizei für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt.
08.09.2011 - Landesbehindertenbeauftragte geben gemeinsame Stellungnahme zur Musterbauordnung ab
Die Beauftragten der Länder für die Belange behinderter Menschen haben bei ihrem 42. Treffen in Hamburg am 6. September 2011 einstimmig eine gemeinsame Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung der Musterbauordnung (MBO) verabschiedet.
16.06.2011 - Behindertenbeauftragter jetzt unter www.inklusion.sachsen.de präsent
Der Internetauftritt des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist ab sofort unter der Adresse www.inklusion.sachsen.de zu erreichen.
01.06.2011 - Dresdner Erklärung zur Verbindlichkeit der Barrierefreiheit in bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Die Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange behinderter Menschen fordern die Bauministerkonferenz und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung auf, der Verpflichtung aus Art. 9 der UN-Behindertenrechtskonvention zur Barrierefreiheit in der Musterbauordnung und den Bauordnungen der Länder nachzukommen und durch flankierende Maßnahmen eine umfassende Barrierefreiheit im Sinne eines »Designs für alle« zu gewährleisten.
31.05.2011 - Erste Zielvereinbarung nach dem Integrationsgesetz wird unterzeichnet
Die erste Zielvereinbarung auf der Basis von § 14 des Sächsischen Integrationsgesetzes wurde im Beisein von Sozialministerin Christine Clauß und allen Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder an Bord des Dampfers »Dresden« unterzeichnet. Partner der Vereinbarung sind die Sächsische Dampfschiffahrt und der Sozialverband VdK. Mit der Umsetzung der Vereinbarung sollen Barrieren gemindert und gemildert werden, die Menschen mit Behinderungen bei der Nutzung der denkmalgeschützten Schiffe der Sächsischen Dampfschiffahrt beeinträchtigen.
05.02.2010 - Ministerpräsident Stanislaw Tillich beruft Stephan Pöhler erneut zum Behindertenbeauftragten
In einer Feierstunde hat Ministerpräsident Stanislaw Tillich am 05.02.2010 Stephan Pöhler erneut zum Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen berufen. Damit vertritt Pöhler auch in der laufenden Legislaturperiode die Interessen der behinderten Menschen in Sachsen. Im Beisein von Verbandsvertretern der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und der kommunalen Behindertenbeauftragten lobte der Ministerpräsident die bisherige Arbeit und das Engagement des 58-Jährigen. Sozialministerin Christine Clauß gratulierte Stephan Pöhler ebenfalls herzlich zur erneuten Berufung.
Stephan Pöhler selbst sagte, er wolle in seiner zweiten Amtszeit dafür kämpfen, das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu schärfen. Er begreift seine Aufgabe vor allem auch als Aufklärungsaufgabe. Den Unterschied zwischen Integration und Inklusion, zwischen behindertengerecht und barrierefrei ist in vielen Teilen der Bevölkerung so auch in Wirtschaft und Politik noch nicht vollständig angekommen. Außerdem steht seine zweite Amtszeit unter dem Stern der Umsetzung der UN-Konventionen für die Rechte behinderter Menschen. Die gilt es, gemeinsam mit den Menschen mit Behinderung in deren Sinne umzusetzen.
Mit dem Inkrafttreten des »Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetzes - SächsIntegrG) vom 28.05.2004« wurde im Freistaat Sachsen das Amt eines »Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen« geschaffen. Grundlage für das Handeln des Beauftragten ist der § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG).
Die Aufgaben des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- Der Beauftragte der sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird vom Sächsischen Ministerpräsidenten für jeweils eine Legislaturperiode berufen (§ 10 Abs. 1 SächsIntegrG).
- Der Beauftragte führt sein öffentliches Amt als Ehrenamt (§ 10 Abs. 5 SächsIntegrG). Seine Aufgabe ist es, die Interessen der Menschen mit Behinderungen politisch geltend zu machen. Dabei hatte er die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 SächsIntegrG).
- Der Beauftragte ist in der Führung seines Amtes unabhängig (§ 10 Abs. 1 SächsIntegrG). Die Staatsregierung kann seine Tätigkeit deshalb nicht durch Verwaltungsvorschrift regeln. Andererseits hat der Beauftragte keinerlei exekutive Kompetenzen.
- Der Beauftragte hat gegenüber der Staatsregierung als Ganzes, das heißt Kabinett, Ministerien und Staatskanzlei, einen Beratungsauftrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 SächsIntegrG). Diese betrifft alle die Belange von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten. Allerdings beschränkt sich der Beratungsauftrag zugleich auf den Bereich der Politik für Menschen mit Behinderungen. Sein bevorzugter Ansprechpartner ist das Sozial- und Verbraucherschutzministerium (§ 10 Abs. 3 Zi 1 SächsIntegrG).
- Infolge seiner ausdrücklich festgelegten Unabhängigkeit ist die Art und Weise, in der er seine Beratungstätigkeit gestaltet, allein ihm überlassen. Andererseits ist die Staatsregierung verpflichtet, dem Beauftragten in seiner Tätigkeit jede mögliche Hilfe angedeihen zu lassen (§ 10 Abs. 4 SächsIntegrG).
- Weiterhin ist er berechtigt, Anregungen, die von einzelnen Personen oder Verbänden an ihn herangetragen werden, an die Staatsregierung als Ganzes weiter zu reichen, womit ihm tatsächlich ein Initiativrecht zukommt. Natürlich können auch die Gremien der Staatsregierung mit Anregungen an den Beauftragten herantreten oder solche an ihn weiterleiten (§ 10 Abs. 3 Zi 2 SächsIntegrG).
- Alle öffentlichen Stellen im Bereich des Landes sind gehalten, den Beauftragten bei der Erfüllung seiner gesetzlich ihm zugeordneten Aufgaben zu unterstützen, etwa durch Erteilung von Auskünften oder Gewährung eines Akteneinsichtrechts. Selbstverständlich ist der Beauftragte dabei an die Vorschriften des Datenschutzes gebunden (§ 10 Abs. 4 SächsIntegrG).
- Das Gesetz sieht keine Pflicht zur Berichterstattung vor. Diese obliegt ausdrücklich der sächsischen Staatsregierung. Allerdings ist der Beauftragte berechtigt, Informationen über seine Tätigkeit zu verbreiten. Infolge seiner Unabhängigkeit ist er auch bei der Wahl der hier für genutzten Mittel frei (§ 13 Abs. 5 SächsIntegrG).
- Da der Beauftragte sein Amt in Form eines Ehrenamtes führt, ist die Sächsische Staatsregierung verpflichtet, dem Beauftragten die erforderlichen Ressourcen für eine angemessene Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt insbesondere die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den o.g. Kriterien genügt (§ 10 Abs. 5 SächsIntegrG).


